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DSGVO

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Vereinssatzungen

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Taekwondo Union Linz und hat seinen Sitz in Linz. Er gehört der Österreichischen Turn- und Sport-Union, Landesverband Oberösterreich an, unterliegt in seinem Wirkungs- und Aufgabenkreis den Satzungen dieses Verbandes und ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter überparteilicher Verein und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich der Gemeinde Linz und bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Leibesübungen, unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte des Christentums, sowie des österreichischen Volks- und Brauchtums.

§ 3 Ideelle Mittel

Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

  1. Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Spitzen-, Breiten- und Gesundheitssportes für alle Altersstufen.
  2. Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe.
  3. Abhaltung von Vorträgen
  4. Herausgabe von Mitteilungsblättern
  5. Einrichtung einer Fachbibliothek
  6. Errichtung von Turn- und Sportstätten

§ 4 Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
  2. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen).
  3. Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen (Sportlerball, Faschingskränzchen etc.).
  4. Buffetbetrieb am Sportplatz.
  5. Abhaltung eines Flohmarktes.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich bekennen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Generalversammlung beschlossen werden.
Den Mitgliedern steht das Recht des freiwilligen Austrittes aus dem Verein jederzeit nach Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtungen gegenüber demselben zu. Jeder Austritt ist schriftlich mitzuteilen.
Für die ausübenden Mitglieder besteht Versicherungspflicht. Der Verein ist an die von der Österr. Turn- und Sport-Union beschlossene Geschäfts- und Disziplinarordnung gebunden.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung muss mindestens alle zwei Jahre abgehalten werden. Sie muss einen Monat vor dem Termin von der Vereinsleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch besondere Einladungen schriftlich verlautbart werden.
Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wird. Anträge zur Generalversammlung müssen 14 Tage vor deren Abhaltung der Vereinsleitung übergeben werden.
Die Tagesordnung d. Generalversammlung hat mindestens zu enthalten:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer.
  3. Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und zweier Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe d. Beitritts- und Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Generalversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und der schriftlichen Zustimmung der Landesleitung.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder dies begehrt oder von der Vereinsleitung beschlossen wird.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 11 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus:

  1. dem Obmann und seinen Stellvertretern
  2. dem leitenden Fachwart und seinen allfälligen Stellvertretern (Sektionsleiter)
  3. dem Kulturwart und seinen allf. Stellvertretern
  4. dem Schriftführer und seinen allf. Stellvertretern
  5. dem Kassier und seinen allf. Stellvertretern
  6. dem Jugendwart und seinen allf. Stellvertretern
  7. bis zu vier Beiräten.

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Obmann und dessen Stellvertreter sorgen für eine einheitliche, nach den Verbandssatzungen ausgerichtete Führung.

Dem leitenden Fachwart obliegt die Sorge für die gesamte fachliche Arbeit im Verein. Er bildet mit den Sektionsleitern zusammen den Fachausschuss.

Dem Kulturwart obliegt die geistige, kulturelle und soziale Betreuung der Mitglieder.

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten für den Verein. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik und die Mitgliederliste.

Aufgabe des Kassiers ist die Führung der Finanzen des Vereines.
Die Ausgaben werden nach den Weisungen der Vereinsleitung getätigt.

Der Jugendwart sorgt im Einvernehmen mit Fach- und Kulturwart für die körperliche und geistige Erziehung der Jugendlichen des Vereines.

Außerhalb der Vereinsleitung werden von der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer, die nur dieser verantwortlich sind, bestellt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 12 Aufgabe der Vereinsleitung

Der Vereinsleitung obliegt die Führung des Vereines. Ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich folgende Agenden:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  6. Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
Die Ausfertigungen tragen die Unterschrift des Obmannes und Schriftwartes, bzw. deren Stellvertretern; in Geldangelegenheiten die des Obmannes und Kassiers, bzw. deren Stellvertretern.
Der Verein wird nach außen durch den Obmann, bzw. dessen Stellvertreter vertreten.

§ 13 Ausschüsse

Zur Unterstützung der Vereinsleitung können Ausschüsse gebildet werden, deren Vorsitzender von der Vereinsleitung bestellt wird. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung durch die Vereinsleitung.

§ 14 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreise der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Gegen die Beschlüsse kann binnen vier Wochen eine Beschwerde an die Landesleitung erhoben werden, deren Entscheidung jedoch für beide Teile verbindlich ist.

§ 15 Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines oder der Austritt, bzw. der Übertritt zu einem anderen gemeinnützigen Verein oder Verband kann in einer außerordentlichen Generalversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass die außerordentliche Generalversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, der Beschluss über die Auflösung oder den Übertritt als eigener Punkt auf die Tagesordnung gesetzt und gleichzeitig die Union-Landesleitung OÖ. hievon verständigt wurde.
Im Falle der Auflösung des Vereines oder des Übertrittes zu einem anderen Dachverband, fällt das Vermögen der Österr. Turn- und Sport-Union, Landesverband Oberösterreich, zu.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung. Die Österr. Turn- und Sport-Union, Landesverband OÖ. ist verpflichtet, das ihr zufallende Vermögen wieder für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.